Freiberufler
Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physio- und Psychotherapeuten u. a.
- Keine Gewerbesteuer, keine Gewerbeanmeldung
- Gewinnermittlung per EÜR – unabhängig von der Umsatzhöhe
- Steuernummer über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Für Arztpraxen, Zahnärzte, MVZ, Apotheken und alle freien Berufe übernehmen wir Buchhaltung, Lohn und Steuererklärungen – und beraten bei Praxisgründung, Kooperationen, Umsatzsteuer und Nachfolge. Persönlich in Köln und bundesweit digital.
Berufe, die wir steuerlich betreuen
Kompetenzen · Selbstständige & Freiberufler
Für Arztpraxen, Zahnärzte, MVZ, Apotheken und alle freien Berufe übernehmen wir Buchhaltung, Lohn und Steuererklärungen – und beraten bei Praxisgründung, Kooperationen, Umsatzsteuer und Nachfolge. Persönlich in Köln und bundesweit digital.
Erstgespräch vereinbarenEinkunftsarten
Freiberufler wie Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten zahlen keine Gewerbesteuer und dürfen ihren Gewinn immer per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Wer gewerblich tätig ist – dazu zählen auch Apotheken –, hat mehr Pflichten. Die richtige Einordnung entscheidet über Steuerlast und Aufwand.
Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physio- und Psychotherapeuten u. a.
Apotheken, Handel, Dienstleister ohne Katalogberuf
Schwerpunkt Ärzte & Heilberufe
Von der Niederlassung bis zur Praxisabgabe: Diese Punkte entscheiden in Praxen, MVZ und Kooperationen über Steuerlast und Liquidität.

01Schwerpunkt Ärzte & Heilberufe
Heilbehandlungen sind von der Umsatzsteuer befreit – aber nicht alles, was in einer Praxis passiert. Ästhetische Eingriffe ohne medizinischen Anlass, Gutachten oder der Verkauf von Produkten können steuerpflichtig sein. Wir trennen die Leistungen sauber und prüfen, ob die Kleinunternehmerregelung greift.

02Schwerpunkt Ärzte & Heilberufe
Rentabilitätsvorschau, Liquiditäts- und Investitionsplan für das Bankgespräch, Bewertung des Praxiswerts beim Kauf und die steuerlich günstige Aufteilung des Kaufpreises auf Praxiswert, Ausstattung und Mobiliar.

03Schwerpunkt Ärzte & Heilberufe
Praxisgemeinschaft, Berufsausübungsgemeinschaft, Apparategemeinschaft oder MVZ: Jede Form hat eigene Folgen für Gewinnverteilung, Umsatzsteuer und das Risiko, gewerblich zu werden.

04Schwerpunkt Ärzte & Heilberufe
Für geplante Anschaffungen wie Ultraschall oder Behandlungseinheit lassen sich über den Investitionsabzugsbetrag bis zu 50 % der Kosten vorab gewinnmindernd berücksichtigen. Dazu kommt die Frage: Kaufen oder leasen?

05Schwerpunkt Ärzte & Heilberufe
KV-Honorare fließen zeitversetzt, Privatabrechnungen schwanken, Regresse kommen Jahre später. Wir planen Liquidität und Steuervorauszahlungen so, dass Nachzahlungen nicht überraschen.

06Schwerpunkt Ärzte & Heilberufe
Beim Verkauf der Praxis ab 55 Jahren gibt es einmalig einen Freibetrag und einen ermäßigten Steuersatz auf den Veräußerungsgewinn. Bei Übergabe in der Familie kommen Schenkung- und Erbschaftsteuer hinzu.
Gewerbliche Infizierung
Grundsätzlich nie – solange die Praxis rein ärztlich tätig ist. Übt eine Gemeinschaftspraxis aber nebenbei eine gewerbliche Tätigkeit aus, etwa den Verkauf von Produkten, kann diese auf die gesamte Praxis „abfärben“. Ausgenommen sind nur sehr geringe gewerbliche Umsätze: höchstens 3 % des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 24.500 € im Jahr.
Lösung: gewerbliche Tätigkeit ausgliedern.
Schwerpunkt Apotheken
Apotheker sind – anders als Ärzte – Gewerbetreibende. Das bedeutet Gewerbesteuer, Bilanzierung und ein Warenlager, das genau bewertet werden muss.

01Schwerpunkt Apotheken
Eine Apotheke darf nur als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft von Apothekern geführt werden, nicht als GmbH. Zur Hauptapotheke sind bis zu drei Filialen erlaubt.

02Schwerpunkt Apotheken
Bewertung des Warenbestands zum Stichtag, Verfall und Retouren – die Inventur bestimmt den Gewinn maßgeblich.

03Schwerpunkt Apotheken
Arzneimittel unterliegen dem vollen Steuersatz, manche Produkte dem ermäßigten. Die Kasse muss das korrekt abbilden.

04Schwerpunkt Apotheken
Kassensystem mit technischer Sicherheitseinrichtung, Belegausgabe und lückenlose Dokumentation für die Betriebsprüfung.

05Schwerpunkt Apotheken
Monatliche Auswertungen zu Rohertrag, Personalkosten und Lager – im Vergleich mit anderen Apotheken.

06Schwerpunkt Apotheken
Bewertung, Kaufpreisaufteilung, Finanzierung und steuerlich günstige Übergabe an Nachfolger.
Unsere Leistungen
Digitale Belegerfassung, Lohnabrechnung für Praxis- und Apothekenteams, monatliche Auswertungen.
EÜR oder Bilanz, Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer, gesonderte Feststellung bei Gemeinschaftspraxen.
Businessplan, Liquiditätsplanung, Bankgespräch und Bewertung des Praxis- oder Apothekenwerts.
BAG, Praxisgemeinschaft, MVZ oder GmbH – inklusive Gewinnverteilung und Vermeidung gewerblicher Infizierung.
Prüfung aller Leistungen auf Steuerbefreiung, korrekte Rechnungen und Voranmeldungen.
Praxis- und Apothekenverkauf, Übergabe in der Familie, Altersvorsorge und Versorgungswerk.
Für Heilbehandlungen nicht – sie sind umsatzsteuerfrei. Steuerpflichtig können aber Leistungen ohne therapeutisches Ziel sein, etwa Schönheitsbehandlungen, bestimmte Gutachten oder Produktverkäufe. Liegen diese Umsätze unter den Grenzen der Kleinunternehmerregelung, fällt dennoch keine Umsatzsteuer an.
Nein, ärztliche Tätigkeit ist freiberuflich. Gewerbesteuer droht erst, wenn gewerbliche Nebentätigkeiten die Praxis infizieren oder ein Partner nicht selbst eigenverantwortlich ärztlich tätig ist. Eine MVZ-GmbH ist immer gewerbesteuerpflichtig.
Freiberufler dürfen ihren Gewinn unabhängig von Umsatz und Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Eine Bilanz ist nur bei Kapitalgesellschaften oder freiwillig nötig.
Vor allem die Aufteilung des Kaufpreises: Der Praxiswert wird über drei bis fünf Jahre abgeschrieben, Geräte und Mobiliar über ihre jeweilige Nutzungsdauer. Eine gute Aufteilung senkt die Steuerlast in den ersten Jahren spürbar.
Nein. Das Apothekengesetz erlaubt nur den Betrieb durch Apotheker als Einzelunternehmen oder in einer Personengesellschaft wie der OHG. Steuerliche Gestaltung läuft daher über Rechtsform, Filialstruktur und Vermögensplanung.
Der Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig. Ab 55 Jahren oder bei dauerhafter Berufsunfähigkeit gibt es einmalig einen Freibetrag und einen ermäßigten Steuersatz. Der Zeitpunkt und die Gestaltung des Verkaufs sollten deshalb früh geplant werden.
Fachlich geprüft von [Name], Steuerberater · Stand: Oktober 2026
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Wir hören zu: Wo stehen Sie, was steht an, wo drückt es. Danach wissen Sie, ob wir zueinander passen.
Wir sehen uns Ihre Unterlagen und Strukturen an und leiten daraus die nächsten Schritte ab.
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